scheides ab. Mangels anderer Hinweise hat sich der Beschuldigte seit den angeklagten Taten wohl verhalten (vgl. Strafregisterauszug in U-act. 1.13; Viact. GA.7). Damit sind die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes gegeben und die Strafe ist zwingend zu mildern (BSK StGB I- Wiprächtiger/Keller, Art. 48 N 4). Angemessen erscheint eine Reduktion der Strafe um einen Fünftel, d.h. um 20 Tagessätze.