1 Abs. 1 StGB) ab dem Tag, an dem der Beschuldigte die letzte Tätigkeit ausführte (Art. 98 lit. b StGB). Für die Berechnung der abgelaufenen Zeit ist auf den Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils abzustellen. Wenn einem kantonalen Rechtsmittel Devolutiv- und Suspensiveffekt zukommt – wie dies bei der Berufung der Fall ist (Art. 402 und Art. 408 StPO) – ist der Zeitpunkt der oberinstanzlichen Beurteilung massgebend (BGE 115 IV 96). Die Anforderungen an das Wohlverhalten sind umstritten (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 38a N 42).