Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dabei wird der Zeitablauf insofern mit der Verjährung verknüpft, als rechtsprechungsgemäss dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten ist, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1, E. 6.2). Vorsätzliche einfache Körperverletzungen verjähren in zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ab dem Tag, an dem der Beschuldigte die letzte Tätigkeit ausführte (Art. 98 lit.