cc) Im Hinblick auf die Täterkomponenten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeigte (vgl. U-act. 6.6, Frage 11). Der Beschuldigte ist pensioniert, erhält eine AHV-Rente und praktiziert in J.________ nur noch reduziert, weil er angeblich auf das Geld angewiesen sei. In H.________ behandle er seine Patienten ayurvedisch (Vi-act. A.II.A, S. 3). Die Bestrafung des Beschuldigten kann sich folglich nicht in derart aussergewöhnlichem Masse auswirken, dass bereits von einer erhöhten Strafempfindlichkeit gesprochen werden könnte. Ausserdem hätte sich eher das Verfahren betreffend