Dabei gilt zu beachten, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, die Behandlungen in J.________ durchzuführen, wo er über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügte und sich folglich nicht strafbar gemacht hätte. Dementsprechend wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen, die angeklagten Taten nicht zu begehen. Ausserdem nutzte der Beschuldigte den Umstand aus, dass Patienten üblicherweise nicht nach den Qualifikationen und Bewilligungen eines Zahnarztes fragen, wenn sie sich in Behandlung begeben. Strafschärfend ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es sich um eine Tatmehrheit über den Zeitraum eines halben Jahres an zwei verschiedenen Patientinnen handelt.