führen sind, dass keine Röntgenbilder angefertigt wurden. Insofern unterscheidet sich das Unrecht der vorliegenden Tat mit Körperverletzungen, welche beispielsweise durch tätliche oder bewaffnete Auseinandersetzungen Eingriffe in die körperliche Integrität zur Folge haben. Leicht erschwerend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 davon abhielt, zu einem Notfallzahnarzt zu gehen (U-act. 2.2.7; 6.3, S. 6). Als Motiv des Beschuldigten ist nur der wirtschaftliche Vorteil durch die erzielten Behandlungshonorare ersichtlich. Dabei gilt zu beachten, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, die Behandlungen in J._____