Nicht nachgewiesen ist aber, ob dies einer nicht lege artis durchgeführten Behandlung gleichkommt und ob der Beschuldigte zwecks Vertuschung der unzulässigen Berufsausübung auf die Erstellung von Röntgenbildern verzichtete. Ebenso wenig ist nachgewiesen, ob die Komplikationen, welche die Privatklägerinnen erlitten, darauf zurückzu- Kantonsgericht Schwyz 24