bb) Bei den Tatkomponenten ist festzuhalten, dass das Unrecht der Tat ausschliesslich in der fehlenden Aufklärung der Privatklägerinnen über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung besteht. Beide Privatklägerinnen gaben zwar an, dass der Beschuldigte keine Röntgenbilder zur Befundaufnahme und Kontrolle der Behandlung anfertigte. Nicht nachgewiesen ist aber, ob dies einer nicht lege artis durchgeführten Behandlung gleichkommt und ob der Beschuldigte zwecks Vertuschung der unzulässigen Berufsausübung auf die Erstellung von Röntgenbildern verzichtete.