Der Beschuldigte macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe bei den Strafzumessungskriterien nur das Verschulden berücksichtigt. Daneben seien aber auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu beachten. Bei letzterem seien beispielsweise die Auswirkungen einer Verurteilung auf die seit Januar 1980 bestehende Berufsausübungsbewilligung im Kanton Luzern und damit auf seine wirtschaftliche Stellung zu berücksichtigen (KG-act. 3, S. 12 f.).