aa) Die Vorinstanz stufte das Verschulden als erheblich ein. Der Beschuldigte habe keinerlei Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Tat gezeigt. Straf- milderungs- und Strafminderungsgründe würden fehlen. In Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren und der erwähnten Umstände erscheine die beantragte Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen (angefochtenes Urteil, E. 2.a-c).