Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten, Art. 47 Abs. 2 StGB). Folglich ist die auszufällende Strafe innerhalb des Strafrahmens anhand der Tat- und Täterkomponenten im konkreten Einzelfall zu bestimmen.