a) Fällt das Gericht eine Geldstrafe aus, so bemisst es die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB), soweit sie nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation des Täters betreffen, weil diese nach Art. 34 Abs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe beeinflussen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 40). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Kantonsgericht Schwyz 23