4. Wer sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Zweitinstanzlich ist die Wahl der Strafart, d.h. dass eine Geldstrafe auszufällen ist, nicht umstritten. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze bei einer Tagessatzhöhe von höchstens Fr. 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).