Trotzdem führte er die Behandlungen wissentlich und willentlich durch, ohne über den Bewilligungsentzug aufzuklären. Ihm musste zudem bewusst sein, dass dieser Umstand für die Entscheidung der Privatklägerinnen, sich in seine Behandlung zu begeben, d.h. in die Eingriffe in ihre körperliche Integrität einzuwilligen, wesentlich war. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich. d) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.