Der Beschuldigte zog sowohl den Entzug der Berufsausübungsbewilligung vom 13. März 2001 (U-act. 4.1.5 und 4.1.02) als auch das Gesuch um deren Wiedereinsetzung vom 6. Juni 2006 (U-act. 4.1.02, 4.1.7 und 4.1.6) über sämtliche Instanzen weiter. Mithin wusste er, dass er im Zeitpunkt der Behandlung der Privatklägerinnen über keine Berufsausübungsbewilligung verfügte und diese nicht zahnärztlich behandeln durfte. Trotzdem führte er die Behandlungen wissentlich und willentlich durch, ohne über den Bewilligungsentzug aufzuklären.