c) In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen (siehe Anklage). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB). Kantonsgericht Schwyz 22