Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerinnen nicht über den Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung informierte, konnten sie nicht in Kenntnis sämtlicher Umstände und selbstbestimmt darüber entscheiden, ob sie ihre körperliche Integrität zugunsten der zahnärztlichen Behandlung durch den Beschuldigten preisgeben wollen. Die Einwilligungen waren mithin unwirksam und der Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerinnen rechtswidrig (Hardy Landolt/Iris Herzog-Zwitter, Arzthaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 942).