Dementsprechend bestätigten beide Privatklägerinnen mehrfach, dass sie sich beim Beschuldigten nicht in Behandlung begeben hätten, wenn sie vom Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung gewusst hätten (U-act. 6.3, 2.1.7, 6.1, 6.2). Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerinnen nicht über den Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung informierte, konnten sie nicht in Kenntnis sämtlicher Umstände und selbstbestimmt darüber entscheiden, ob sie ihre körperliche Integrität zugunsten der zahnärztlichen Behandlung durch den Beschuldigten preisgeben wollen.