Im Rahmen der freien Zahnarztwahl sind die fachlichen und persönlichen Qualitäten wesentliches Entscheidungskriterium für die Wahl eines bestimmten Zahnarztes. Das Vorhandensein bzw. der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung als selbständig tätiger Zahnarzt ist damit eine Information zur Person des Zahnarztes, welche für den Entscheid des Patienten, sich in dessen Behandlung zu begeben, wesentlich ist. Der Entzug einer Bewilligung unterliegt damit der Aufklärungs- bzw. Informationspflicht des Zahnarztes.