cc) Die Berufsausübungsbewilligung ist somit Ausdruck dafür, dass der betroffene Zahnarzt über die notwendigen fachlichen und insbesondere auch persönlichen Voraussetzungen verfügt, um hinreichend Gewähr zu leisten, dass die Gesundheit der Patienten durch die Behandlungen nicht gefährdet Kantonsgericht Schwyz 21