mit einer falschen oder fehlenden Vorstellung der medizinischen Tatsachen in die Behandlung einwilligt. Die Einwilligung gibt in diesem Fall nicht den freien, selbstbestimmten Willen des Patienten wieder. Betrifft der Irrtum einen Umstand, über den der Arzt den Patienten aufzuklären hat, und wirkt sich dieser Irrtum auf den Entscheid, das strafrechtlich geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität bzw. des Lebens zugunsten der ärztlichen Behandlung preiszugeben, aus, so bleibt die Einwilligung des Patienten unwirksam (vgl. Rochus Jossen, Ausgewählte Fragen zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten beim medizinischen Heileingriff, Bern 2009, S. 182 f.;