Der Arzt hat den Patienten unaufgefordert über alles aufzuklären, was für dessen Entschluss, sich in Behandlung zu geben, wesentlich ist. Dabei können sich auch Informationen über den Arzt selber aufdrängen, z.B. über sein (fehlendes) Fachwissen (Walter Fellmann, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten, in: Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 132 f.).