Genf 2007, S. 697). Im Falle nicht unbedeutender medizinischer Eingriffe in die physische und psychische Integrität ist daher eine eingehende ärztliche Aufklärung über den Gesundheitszustand sowie die Erfolgsaussichten bzw. Risiken eines Eingriffs notwendig (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 260). Die aus der auftragsrechtlichen Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) fliessende Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht ist umfassend. Der Arzt hat den Patienten unaufgefordert über alles aufzuklären, was für dessen Entschluss, sich in Behandlung zu geben, wesentlich ist.