, Bern 2011, § 10 Rz. 21 f.). Bei der Einwilligung in ärztliche Eingriffe muss die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gerade in Bezug auf den konkret vorgesehenen Eingriff gegeben sein. Dem Arzt, der einen Eingriff vornehmen will, obliegen deshalb strenge Aufklärungspflichten, damit der Patient zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung überhaupt in der Lage ist (BSK StGB I-Seelmann, Vor Art. 14 N 18 f.; vgl. Brigitte Tag, Strafrecht im Arztalltag, in: Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 697).