Kantonsgericht Schwyz 19 aa) Ihrem Zweck entsprechend muss die Einwilligung im konkreten Fall ein Ausdruck der Selbstbestimmung des Verletzten sein. Daraus ergibt sich einerseits, dass der Verletzte die Fähigkeit besitzen muss, die Bedeutung und Tragweite des tatbestandsmässigen Eingriffs zu beurteilen („Urteilsfähigkeit“). Andererseits muss der Verletzte die Tragweite seiner Einwilligung tatsächlich überblicken und seine Entscheidung frei von ausserhalb der Sache liegenden Einflüssen treffen können (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 Rz.