b) In rechtlicher Hinsicht ist nachfolgend zu prüfen, ob die Kenntnis des Patienten über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung Auswirkungen auf die Gültigkeit der Einwilligung in die tatbestandsmässigen Körperverletzungen hat. Grundsätzlich gilt die Einwilligung des Verletzten in die tatbestandsmässige Handlung als zulässiger Rechtfertigungsgrund bei Eingriffen in Individualrechtsgüter, welche der Verfügungsbefugnis des Einwilligenden unterstehen (vgl. BSK StGB I-Seelmann, Vor Art. 14 N 10), insbesondere bei einfachen Körperverletzungen (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 Rz. 17). Kantonsgericht