Aufgrund der vorstehenden Aussagen steht fest, dass die Privatklägerinnen erst nach Beendigung der Behandlung beim Beschuldigten, d.h. im Januar 2010, von der fehlenden Berufsausübungsbewilligung erfuhren. Die Privatklägerinnen erachteten das Vorhandensein einer Bewilligung sodann als notwendige Voraussetzung für ihre Entscheidung, sich durch den Beschuldigten zahnärztlich behandeln zu lassen.