Anlässlich der zweiten untersuchungsrichterlichen Befragung verneinte die Privatklägerin 2 die Frage, ob sie den Beschuldigten als Zahnarzt gewählt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dieser nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge. Sie sei grundsätzlich mit den vorgenommenen Eingriffen einverstanden gewesen, weil sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte Fachmann sei, der wisse, was er tue. Sie wäre nicht bei ihm in Behandlung gegangen, wenn sie gewusst hätte, dass ein Berufsverbot vorliege (U-act. 6.2).