(U-act. 2.1.7). Vor der Untersuchungsrichterin bestätigte die Privatklägerin 2, dass sie im Januar 2010, anlässlich eines Telefonates ihrer Schwester mit dem Kantonszahnarzt von der fehlenden Bewilligung erfahren hätten. Sie sei zuvor davon ausgegangen, dass der Beschuldigte über eine Bewilligung verfüge (U-act. 6.1). Anlässlich der zweiten untersuchungsrichterlichen Befragung verneinte die Privatklägerin 2 die Frage, ob sie den Beschuldigten als Zahnarzt gewählt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dieser nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge.