bb) Die Privatklägerin 1 verneinte vor der Untersuchungsrichterin die Frage, ob es je ein Thema gewesen sei, dass es sich beim Beschuldigten um einen zugelassenen Zahnarzt gehandelt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es eine normale Praxis sei, es hingen auch Diplome an der Wand. Sie hätte auf keinen Fall den Beschuldigten als Zahnarzt gewählt, wenn sie gewusst hätte, dass er nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge. Jemand, der ein Berufsverbot habe, sei gar kein richtiger Zahnarzt mehr (U-act. 6.3).