aa) Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Behandlung der Privatklägerinnen, d.h. von Mitte Januar bis Ende Juli 2009 (siehe Anklage), über keine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz verfügte, ist nachgewiesen (U-act. 4.1.02 und 4.1.5-4.1.7) und wird vom Beschuldigten nicht bestritten.