a) In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Privatklägerinnen im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor den zahnärztlichen Behandlungen, wussten, dass der Beschuldigte im Kanton Schwyz über keine Berufsausübungsbewilligung verfügte. Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Privatklägerinnen nicht um die fehlende Bewilligung wussten (angefochtenes Urteil, E. 1.f). Der Beschuldigte macht hingegen geltend, die Privatklägerinnen hätten zur Zeit der Behandlung um seine beruflichen Qualifikationen gewusst. Sie hätten mehrfach zu Protokoll gegeben, dass sie davon ausgegangen seien, dass er ein „normaler Zahnarzt“ sei, was denn auch zugetroffen habe (KG-act. 1, S. 10).