Die Strafverfolgungsbehörde macht geltend, die Privatklägerinnen hätten zwar vorgängig in die Behandlungen eingewilligt, die Einwilligungen seien jedoch mangelhaft und damit ungültig, weil der Beschuldigte es unterlassen habe, sie Kantonsgericht Schwyz 17 darüber zu informieren, dass er im Kanton Schwyz über keine Berufsausübungsbewilligung verfüge (siehe Anklage).