14, N 12; Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 47 f.) erfüllen ärztliche Behandlungen, welche in die körperliche Integrität des Patienten eingreifen, stets den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Dies gilt selbst für Heileingriffe und medizinisch indizierte, lege artis durchgeführte und erfolgreiche Behandlungen. Solche Eingriffe können aber durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden. Die ausdrückliche oder konkludente Einwilligung muss dabei nach der Aufklärung des Patienten und vor der Behandlung erfolgen (Brigitte Tag, Strafrecht im Arztalltag, in: Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 677 und 697).