habe einen normalen Zahnarzt gewollt, ihr sei es um eine normale Behandlung gegangen (U-act. 6.3, S. 6). Die Privatklägerinnen konnten somit sehr wohl zwischen zahnärztlichen und ayurvedischen Behandlungen unterscheiden. Dass sie die Ayurveda-Tropfen in H.________ erhalten, aber in J.________ behandelt worden seien, erwähnten sie nicht und wäre auch sehr unglaubhaft. Vielmehr bestätigen sie ausdrücklich das Gegenteil. e) Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen in H.________ (SZ) zahnärztlich behandelte.