Diese Begründung erscheint wenig glaubhaft. Die Privatklägerinnen erwähnten weder in den schriftlichen Unterlagen noch anlässlich ihrer Befragungen, dass sie teilweise in J.________ behandelt worden seien. Auch wenn sie nicht zwischen zahnärztlicher und ayurvedischer Behandlung hätten unterscheiden Kantonsgericht Schwyz 15 können, hätten sie den Umstand, dass sie an zwei Orten behandelt worden wären, mit Sicherheit erwähnt. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen vielmehr als Schutzbehauptungen.