dd) Der Beschuldigte sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Befragung aus, dass er in H.________ die Untersuchungen und Ayurveda-Behandlungen gemacht habe, in J.________ die zahnärztlichen Behandlungen (U-act. 6.5, S. 9). Die Patienten könnten vielleicht auch nicht genau unterscheiden zwischen Konsultation, Diagnose etc. (U-act. 6.5, S. 11) bzw. zwischen Ayurverda- und zahnärztlichen Behandlungen. Er habe seine zahnärztlichen Behandlungen immer in J.________ vorgenommen (U-act. 6.6, S. 5).