Dabei ist jedoch zu bedenken, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass ihm eine zahnärztliche Tätigkeit in H.________ nicht erlaubt war, weshalb er diese Adresse nicht verwenden konnte. Trotzdem sind den Internet-Ausdrucken der Homepages www.doktor.ch und www.zahnarztvergleich.ch vom 18. Februar 2010 Inserate des Beschuldigten als Zahnarzt mit der Adresse P.________ yy bzw. B.________strasse xx in H.________ zu entnehmen (U-act. 1.5 und 1.6). Hätte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Behandlung der Privatklägerinnen wie behauptet in H.________ keine zahnärztliche Praxis geführt, so hätte er wohl die Inserate nicht (mehr) aufgeschaltet gelassen.