cc) Der Beschuldigte vermerkte in den Kopfzeilen der Honorarrechnungen die Adresse in J.________ (U-act. 2.1.11 und U-act. 2.2.8). Dieselbe Adresse befindet sich im Stempel auf den Kostenorientierungen (U-act. 2.1.13 und U-act. 2.2.8). Im schriftlichen Verkehr mit den Privatklägerinnen verwendete der Beschuldigte mithin die Adresse in J.________. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass ihm eine zahnärztliche Tätigkeit in H.________ nicht erlaubt war, weshalb er diese Adresse nicht verwenden konnte.