bb) Die Privatklägerinnen gaben somit konstant und übereinstimmend an, dass ihre Behandlungen in H.________ erfolgt seien. Auch in den schriftlichen Unterlagen verwendeten sie die Adresse des Beschuldigten in H.________. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen wird nicht bereits durch ihre Verfahrensstellung als Zivilklägerinnen eingeschränkt, ansonsten könnte in Strafverfahren nie auf die Aussagen von Zivilklägern abgestellt werden. Indizien, wel- Kantonsgericht Schwyz 14 che die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darüber hinaus in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich.