Beide Privatklägerinnen legten Ausdrucke von Zahlungsdetails der Honorarüberweisungen ins Recht. Bei jeweils der Hälfte davon ist unter dem Namen des Empfängers die Adresse des Beschuldigten in H.________ aufgeführt, bei den restlichen wird keine Adresse erwähnt (U-act. 2.1.13 und U-act. 2.2.8). Auf fünf von neun Einzahlungsscheinen, welche die Privatklägerin 1 einreichte, ist ebenfalls die Adresse in H.________ vermerkt (U-act. 2.1.13).