Die Privatklägerin 2 erwähnte im Brief vom 18. Januar 2010 an den damaligen Kantonszahnarzt Dr. med. dent. K.________, dass der Beschuldigte in H.________ praktiziere (U-act. 2.1.7). In der beigelegten Chronologie führte sie aus, sie hätten an Weihnachten (2009) erfahren, dass der Beschuldigte seine Praxis nach Hause verlegt habe und weitermache wie bisher – nicht mehr in H.________, dafür in J.________. Auch F.________ (nachfolgend Privatklägerin 1) erwähnte im Titel der Kurzschilderung der Vorfälle, dass diese in H.________ erfolgt seien (U-act. 2.2.7).