H.________ stattgefunden hätten (U-act. 6.1, S. 1; 6.2, S. 3; 6.3, S. 2). G.________ (nachfolgend Privatklägerin 2) sagte anlässlich ihrer zweiten Einvernahme aus, sie wisse offiziell nichts von einer Praxis des Beschuldigten in J.________. An Weihnachten 2009 sei ein SMS gekommen, dass er nun zuhause praktiziere und nicht mehr in H.________. Sie sei davon ausgegangen, dass damit J.________ gemeint sei (U-act. 6.2, S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung erklärten die Privatklägerinnen erneut, die Behandlungen hätten in H.________ stattgefunden (Vi-act. A.II.S. 2).