c) Als Beweismittel für den Tatort sind Kontoauszüge, Einzahlungsscheine, Kostenorientierungen und Honorarrechnungen sowie die Aussagen der beiden Privatklägerinnen und deren chronologische Schilderungen der Behandlungen vorhanden. aa) Anlässlich ihrer Befragungen durch die Untersuchungsrichterin erklärten beide Privatklägerinnen, dass die zahnärztlichen Behandlungen immer in Kantonsgericht Schwyz 13