Vom Behandlungsort der drei erwähnten Patienten kann aber nicht bereits auf den Behandlungsort der Privatklägerinnen geschlossen werden. Auch wenn es sich bei R.________ um die Mutter der Privatklägerinnen handelt, genügt dieser Umstand noch nicht für den Nachweis ihres Behandlungsortes. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten lässt sich aus dem Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. September 2015 (BEK 2015 45) somit für den Behandlungsort der Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren nichts ableiten.