Dem Beschuldigten wurden in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. Januar 2015 (VV 2010 307) in tatsächlicher Hinsicht zahnärztliche Behandlungen an den Patienten N.________, O.________ und R.________ vorgeworfen. Die Behandlungen an den Privatklägerinnen waren nicht Gegenstand des Einstellungsverfahrens VV 2010 307. Die schriftlichen Patientenbestätigungen, welche das Kantonsgericht im Verfahren BEK 2015 45 erwähnte, stammten somit nicht von den Privatklägerinnen. Vom Behandlungsort der drei erwähnten Patienten kann aber nicht bereits auf den Behandlungsort der Privatklägerinnen geschlossen werden.