dass diese im Kanton Schwyz erfolgt seien, wo der Beschuldigte nicht mehr über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt habe. Immerhin belege der Beschuldigte seine Behauptung, er habe zahnärztliche Behandlungen in J.________ und nicht im Kanton Schwyz durchgeführt, mit unterschriftlichen Bestätigungen von zwei der drei in der angefochtenen Verfügung aufgeführten betroffenen Patienten. Die angefochtene Verfügung erweise sich diesbezüglich als ungenügend begründet und sei zu neuer Entscheidung an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuweisen (BEK 2015 45, E. 3.b).