b) Im Beschwerdeverfahren BEK 2015 45 (Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. September 2015) focht der Beschuldigte die Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde vom 29. Januar 2015 (VV 2010 307) an, mit welcher die vom vorliegenden Verfahren abgetrennten Tatbestände des Siegelbruchs (Art. 290 StGB) und der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz (§ 55 Abs. 1 lit. a GesG) beurteilt wurden. Im Zusammenhang mit der angefochtenen Beschlagnahme von unrechtmässig erzieltem Erlös behauptete der Beschuldigte, sämtliche bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nicht in H.________, sondern ausschliesslich in J.________ ausgeübt zu haben.