Aus der Tatsache, dass er zwei Zahnarztpraxen in zwei Kantonen habe betreiben wollen, ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Behandlung der Privatklägerinnen in H.________ erfolgt sei. Schliesslich weise die Tatsache, dass die Privatklägerinnen den Kantonszahnarzt des Kantons Schwyz kontaktiert hätten, nicht notwendigerweise auf den Behandlungsort hin. Weil die Privatklägerinnen an beiden Orten behandelt worden seien (in H.________ ayurvedisch, in J.________ zahnärztlich), und mindestens G.________ damals Wohnsitz in Q.________ gehabt habe, sei es nicht verwunderlich, dass die unerfahrenen Privatklägerinnen den Kantonszahnarzt des Kantons Schwyz kontaktiert hätten (KG-act. 15).