Hiergegen wendet der Beschuldigte replicando ein, er sei durch den Entzug der Berufsausübungsbewilligung in seiner Berufsehre verletzt worden und habe alles Erdenkliche unternehmen wollen, um die Praxis in H.________ neben derjenigen in J.________ weiterbetreiben bzw. den Betrieb wiederaufnehmen zu können. Er habe ausserdem befürchtet, dass bei einer rechtskräftigen Verweigerung der Wiedererteilung auch die Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Luzern gefährdet gewesen wäre. Aus der Tatsache, dass er zwei Zahnarztpraxen in zwei Kantonen habe betreiben wollen, ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Behandlung der Privatklägerinnen in H.________ erfolgt sei.